§ 3 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe vom 11. April 2005 (LS 935.31)
Bewilligunspflicht
Sammlungen mit gemeinnützigem und wohltätigen Zweck, die in der Öffentlichkeit oder durch das Aufsuchen von Haushalten durchgeführt werden, bedürfen einer Bewilligung gemäss kantonalem Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe.
Alle bei der Sammlung beteiligten Personen haben die Bewilligung auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen. Sie haben sich jederzeit unaufdringlich zu verhalten.
Wird eine Drittfirma mit der Sammlung beauftragt, müssen deren Mitarbeiter die der gemeinnützigen oder wohltätigen Institution erteilte Bewilligung auf sich tragen.
Was gilt als öffentliche Sammlung?
Als öffentliche Sammlung gilt jeder direkte Kundenkontakt in der Öffentlichkeit oder durch das aufsuchen von Haushalten, bei dem das Publikum
- Geld spendet (auch wenn es dafür Rosen, Schoggitaler etc. bekommt)
- für ein lastschriftverfahren oder eine entgeltliche Mitgliedschaft unterschreibt
- sonstwie gegenüber eine gemeinnützigen oder wohltätigen Insititution eine Verpflichtung eingeht oder annimmt, eine solche eingegangen zu sein. Das umfasst auch die Annahme, dass es eine ausdrückliche Erklärung (Rücktritt, Widerruf oder Anruf) braucht, um die Verpflichtung zu kündigen.
Zuständigkeit
Wird die Sammlung in mehreren Gemeinden oder im ganzen Kantonsgebiet durchgeführt, kann über die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Abteilung Gewerbebewilligungen, schriftlich eine Bewilligung für eine öffentliche Sammlung beantragt werden. In allen anderen Fällen ist die Bewilligung direkt bei der zuständigen Gemeindebehörde zu beantragen.
Kommunale Vorschriften
In kommunalen Erlassen sind weitere Vorschriften, Einschränkungen und zusätzliche Bewilligungspflichten möglich, wie zum Beispiel für die Nutzung von öffentlichem Grund oder öffentlichem Raum. Es empfiehlt sich, das frühzeitig mit der zuständigen Gemeindebehörde abzuklären.
Postadresse
Sicherheitsdirektion
Gewerbebewilligungen
Postfach
8090 Zürich
Telefon, E-Mail
Telefon 043 259 21 19 oder 20 28
E-Mail bewilligungen@ds.zh.ch
1. Januar 2018/db